Unsere Satzung

1. Rotary Golfclub Deutschland

IGFR Germany e.V.

Der Verein dient gemeinnützigen Zwecken.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit

Der Verein führt den Namen 1. Rotary Golfclub Deutschland, IGFR Germany e.V. Der Sitz des Vereins ist Forstern. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen (VR 207011).

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Golfsports, einschließlich des komplementären Golfsports von Menschen mit Behinderung sowie des Inklusionsqolfsports (5 52 Abs. 2 Nr. 21 AO).

Der Satzungszweck wird einerseits verwirklicht insbesondere durch die Durchführung  von Golfveranstaltungen und Golfturnieren sowie Projekten zur Förderung des Golfsports einschließlich des komplementären Golfsports von Menschen mit Behinderung sowie des Inklusionsgolfsports.

Der Satzungszweck wird anderseits verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln, insbesondere durch Beiträge und Spenden und deren Weiterleitung an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die diese Mittel ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Golfsports einschließlich des komplementären Golfsports von Menschen mit Behinderung sowie des Inklusionsgolfsports zu verwenden haben (Fördertätigkeit gem. 5 58 Nr. 1 i.V.m. 5 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO).

Die Mittel des Vereins können auch teilweise gemeinnützigen oder mildtätigen Körperschaften zugewendet werden, die Mitglieder der Vereinigung Rotary International sind.

Der Verein kann Kooperationen mit anderen Mitgliedern der Vereinigung Rotary International eingehen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sein, die grundsätzlich Mitglieder eines Rotary Clubs, eines Inner Wheel Clubs oder eines Rotaract Clubs sind sowie die Angehörigen solcher Personen im weiten Sinne. Aber auch Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können als Mitglied aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt nach Antrag in Textform zu Händen des Vorstands durch diesen. Der Austritt eines Mitgliedes ist zum 30.06. eines Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann ausgesprochen werden, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere das Mitglied über einen längeren Zeitraum nicht an Golfveranstaltungen teilgenommen oder trotz Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu rechtfertigen. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels Einwurf/Einschreiben bekannt zu machen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder haben jährliche Beiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge bestimmt der Vorstand. Der Vorstand bestimmt auch ob und ggf. in welcher Höhe ein einmaliger Aufnahmebeitrag zu leisten ist. Näheres kann in einer vom Vorstand zu verabschiedenden Beitragsordnung festgelegt werden.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Ersten Stellvertreter und dem Zweiten Stellvertreter. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtiich einzeln.

Unbeschadet ihrer Einzelvertretungsbefugnis sollen der Erste Stellvertreter und der Zweite Stellvertreter den Verein nur vertreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist, und soll es der Zweite Stellvertreter nur, wenn es auch der Erste Stellvertreter ist. Diese Beschränkung wirkt nur im Innenverhältnis und nicht nach außen im Rechtsverkehr. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt, bleibt aber bis zu seiner Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied vorher aus, bestellen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer.

Die Vorstandsmitglieder und die aufgrund eines besonderen Auftrages des Vorstandes tätig gewordenen Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen bei der Vorbereitung von Golfveranstaltungen.

Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern besondere, herausgehobene Funktionen bzw. Ämter übertragen. Solche Funktionsträger sind nicht Mitglieder des Vorstands. Der Vorstand kann das Amt bzw. die Funktion auch wieder entziehen.

§ 7 Die Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich in Textform vom Vorstand einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Absendung der Einberufung.

§ 8 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Bei der Berufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung zu bezeichnen.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen dem Vorstand innerhalb von zwei Wochen seit dem Tag zugegangen sein, den das Einberufungsschreiben als Datum trägt. Solche Ergänzungen müssen den Mitgliedern nicht vor der Versammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge müssen nur angenommen werden, wenn dies in der Versammlung eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder beschließt.

Bei den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zählen nur die abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und vom Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Die Stimmabgabe durch Telefax oder E-Mail ist hierbei zulässig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch in einer Online-Versammlung gefasst werden. Hinsichtlich der Online Versammlung gilt folgendes: Eine Mitgliederversammlung ist in einem für Mitglieder mit eigenen Legitimationsdaten und gesondertem Zugang erreichbaren Versammlungsraum im Internet (Chat-Raum) durchgeführt werden. Das nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort wird erst mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung bekannt gegeben. Allen Mitgliedern wird die Verpflichtung auferlegt, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten. Die Ladungsbestimmungen gemäß 5 7 gelten entsprechend.

Erforderlich zur Annahme eines Antrags ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Ankündigung des schriftlichen Umlaufverfahrens bzw. der Online-Versammlung muss unter Beachtung der Ladungsfrist gem. 5 7 erfolgen.

§ 9 Ehrenpräsident

Der Vorstand kann mit einer Mehrheit von 2/3 aller im Vorstand vorhandenen Stimmen einen oder mehrere Ehrenpräsidenten bestimmen und wählen. Jeder Ehrenpräsident kann beratend an Sitzungen des Vorstands teilnehmen, hat aber kein Stimmrecht. Als Ehrenpräsident kommen solche Personen in Betracht, die sich um den Golfsport.

§ 10 Vermögensbindung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports, insbes. des Golfsports.

§ 11 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstands jährlich den Rechnungsprüfer des Vereins.